Leistungen der Pflegeversicherung


Erklärung zu den oben angegebenen Punkten

1. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach §37 SGB XI. Die Auszahlung von Pflegegeld kommt besonders dann in Frage, wenn Pflegeleistungen durch Familienangehörige, ehrenamtliche Helfer oder 24-Stunden-Betreuungskräfte  im Zuhause des Pflegebedürftigen oder der Pflegehilfe erbracht werden. Es handelt sich um einen festgelegten Betrag, der monatlich ausbezahlt wird.

 

2. Pflegedienstleistungen werden von ambulanten Pflegedienst übernommen, diese Sachleistungen werden direkt mit der Pflegeversicherung abrechnen anhand des Versorgungsvertrags:

 

Vertrag zwischen öffentlich-rechtlichen Kranken- bzw. Pflegekassen und dem Träger einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Einrichtung. Aufgrund des Versorgungsvertrags darf die Einrichtung an der medizinischen oder pflegerischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Der Versorgungsvertrag regelt die Bedingungen, unter denen die Leistungen für die Versicherten erbracht werden. 

 

3. Tages-/Nachtpflege: Der Gesetzgeber fördert besonders die Inanspruchnahme von Leistungen der häuslichen Pflege in Kombination mit der Tagespflege. Bei Pflegegrad 2 bis 5 kann der pflegebedürftige Mensch Leistungen der Tagespflege ohne eigene Zuzahlung bis zur Höhe des monatlichen Budgets in Anspruch nehmen. Die Leistung wird Zusätzlich zum Pflegegeld bezahlt, wenn Einrichtung einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat. Die Pflegekasse übernimmt für die Tages- und Nachtpflege ausschließlich die pflege bedingten Kosten einschließlich der Kosten für die medizinische Behandlungspflege.

 

Aber Achtung: weitere Ausgaben, etwa für Verpflegung und Unterkunft, muss der Pflegebedürftige selbst tragen.

 

Die Tagespflege bildet die optimale Ergänzung zur häuslichen Betreuung durch die OpsVentis Dienstleistungen, da die Betreuungskraft ohne finanziellen Aufwand entlastet werden kann.

 

4. Pflegehilfsmittel: sind Verbrauchsmaterial für die Pflege, wie zum Beispiel Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzbekleidung oder Bettschutzeinlagen. Personen mit Pflegegrad können monatlich nach Antragstellung 40 EUR für Pflegehilfsmittel geltend machen und ihrer Betreuungskraft oder dem Pflegedienst zur Verfügung stellen.

 

5. Verhinderungspflege: Die Leistung einer Verhinderungspflege durch die Pflegekasse gibt Ihnen als pflegenden Angehörigen die Möglichkeit sich zu erholen und neue Energie zu tanken. Die Verhinderungspflege kann jedoch nur dann beantragt werden, wenn eine häusliche Pflege bereits länger als sechs Monate andauert. Das Antragsformular für die Verhinderungspflege erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Die Verhinderungspflege wird dabei maximal für eine Dauer von sechs Wochen (42 fortlaufende Tage) im Kalenderjahr gewährt, sie kann jedoch auch über das Jahr verteilt stündlich/täglich/ wöchentlich in Anspruch genommen werden. Die Leistungen der Pflegekasse betragen bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr.

 

Das Pflegegeld wird nicht um 50% in der Zeit gekürzt, sofern die Verhinderungspflege weniger als/genau 8 Stunden in einem Zeitraum von weniger als/genau 2 Tagen in Anspruch nimmt. Es ist empfehlenswert die Abrechnung mit der Krankenkasse abzuklären.

 

6. Übernehmen die Verhinderungspflege die Angehörigen zweiten Grades gib es Pflegegeld * 1,5 über 6 Wochen

 

7. Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein pflegebedürftiger Mensch für einen Zeitraum von max. 28 Tagen im Jahr in einer stationären Einrichtung gepflegt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kurzzeit-pflege bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden muss.

Kurzzeitpflege ist seit 2016 auch ganz ohne Pflegestufe/-grad möglich, wenn zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt weitere Pflege benötigt wird, diese zu Hause aber nicht gewährleistet werden kann. Hierfür muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Die Kurzzeitpflege umfasst bis zu einer Höhe von 1.612 EUR im Kalenderjahr die Betreuung, die Grundpflege und die Behandlungspflege. Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen selbst getragen werden, können aber nach Absprache gegebenenfalls bezuschusst werden.

 

8. Kombination von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Die Leistungen der Pflegekasse betragen bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr für die Verhinderungspfege. Zusätzlich kann die Verhinderungspflege mit 50% des Kurzzeitpflegebudgets aufgestockt werden (bis zu 806,00 EUR pro Jahr). Das heißt insgesamt können pro Kalenderjahr bis zu 2.418 EUR für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Betreuungskräfte, die von der OpsVentis vermittelt werden, können die Leistungen der Verhinderungspflege erbringen.

 

9. Entlastungsbetrag nach § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) wird an Hand von Rechnungen über Leistungen der zugelassenen Dienste von der Krankenkasse beglichen.

 

10. Der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 924 Euro soll Menschen entlasten, die einen hilflosen oder schwerstpflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Mensch betreuen. Der Pflege-Pauschbetrag soll die laufenden Kosten für zum Beispiel Fahrten, Kleidung und Pflege decken. Es gibt allerdings einige Voraussetzungen, die erfüllt: Bei der Person, die Sie pflegen, muss es sich um einen Angehörigen – wie Eltern, Geschwister, Onkel und Tante – oder um eine nahe stehende Person wie zum Beispiel die Schwiegermutter handeln:

 Der von Ihnen gepflegte Angehörige ist hilflos (Behindertenausweis mit dem Merkzeichen "H") oder schwerstpflegebedürftig (Pflegegrad 4 und 5).

Sie pflegen Ihren Angehörigen in Ihrer eigenen oder seiner Wohnung.

Sie pflegen selbst. Das bedeutet: Sie können sich zwar von einem ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen, Ihr Anteil an der Pflege muss aber mindestens 10 Prozent betragen.

Für die Betreuung erhalten Sie keine Gegenleistung, also keine Einnahmen – auch nicht in Form des Pflegegelds.

 

11. Steuerliche Vorteile: 20% der haushaltsnahen Dienstleistungskosten (bis zu 20.000,00 EUR/Jahr) können steuerlich geltend gemacht werden, also bis zu 4.000,00 EUR/Jahr. (***z.B. 100€/Monatlich (bei einem Steuersatz von ca. 30% - 1200€/Jahr). Ihre tatsächlichen Ersparnisse ergeben sich dann aus Ihrem persönlichen Steuersatz.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt auch die Betreuungsleistung von selbstständiger Tätigkeit, wie von der OpsVentis vermittelt werden.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung der Rechnung durch Beleg des Kreditinstitutes nachweisen kann. Für Details sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Diese Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll Ihnen lediglich als Orientierungshilfe dienen. Ausführliche Beratung erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse, dem zuständigen Pflegestützpunkt oder bei Ihrem Steuerberater.


Der Online-Ratgeber des Bundesministeriums für Gesundheit stellt ein umfangreiches Informationsangebot zum Thema Pflegeversicherung im Allgemeinen, aber auch zum Thema "Pflege zu Hause" dar.

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